Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1.1. Der Verein führt den Namen „Cultura“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

1.2.Der Verein hat seinen Sitz in Schwielowsee, OT Caputh und Gerichtsstand in Potsdam.

1.3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Gemeinnützigkeit

2.1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.2.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft, das heißt in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten sie keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4.Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

  • 3 Zweck des Vereins

3.1.Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dies wird realisiert durch eigene Projekte als auch durch die Beteiligung an Ausschreibungen zu Kunst und Kultur sowie durch Kooperationsvorhaben mit anderen Trägerorganisationen von Kunst und Kultur.

3.2.Der Wirkungskreis soll sich auf die Region rund um den Schwielowsee konzentrieren, aber auch darüber hinaus.

3.3.Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch das Konzipieren und Durchführen von künstlerischen Ausstellungen (z.B. Fotografie), Lesungen, kreativen Workshops, kulturellen Veranstaltungen sowie Publikationen. Der Verein will einen Beitrag leisten zur Erhaltung und Pflege von Kulturwerten sowie zur Erforschung der Kulturlandschaft.

3.4.Der Verein versteht sich als Schnittstelle zur Förderung von Vorhaben in Dazu gehört der Austausch, die Zusammenarbeit, die Partnerschaft und Kooperation mit anderen staatlichen und privaten Trägern, Vereinen, Verbänden, Initiativen, Bildungseinrichtungen und freien Kunst- und -Kulturschaffenden, auch auf internationaler Ebene.

3.5.Der Verein fördert die kulturelle und künstlerische Bildung und Entwicklung kreativer Potentiale im Sinne von  Lebenslangem Lernen.

3.6.Der Verein versteht sich als Plattform, um Projekte zu vernetzen, zu beraten, durchzuführen und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

  • 4 Codex

4.1. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.

4.2.Extremismus in jeder Form wird abgelehnt.

4.3.Freies und lautes Denken ist erwünscht.

4.4.Beschlüsse sollen im konstruktiven Miteinander, im Konsens und gegenseitigem Respekt gefasst werden.

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1.Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll Geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

5.2.Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

5.3.Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

5.4.Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese können nicht dem Vorstand angehören.

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Tod.

6.2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

6.3.Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

  • 7 Mitgliedsbeiträge, Aufbringung der Vereinsmittel

7.1.Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines Beitrags nicht verpflichtet.

7.2.Die Mittel für den Vereinszweck sollen durch Zuwendungen, Spenden und freiwillige Beiträge aufgebracht werden.

  • 8 Organe des Vereins
    • Vorstand
    • Mitgliederversammlung

8.3.Beirat

 

  • 9 Der Vorstand

Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus
9.1.Dem/der 1. Vorsitzenden
9.2.Dem 2. Vorsitzendem
9.3.Dem Schatzmeister
9.4.Dem Schriftführer
9.5.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
9.6.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

9.7.Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 250,00 EURO sind durch den Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied zu bestätigen. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert über 2.500,00 EURO sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder abgeschlossen werden.

9.8.Der Vorstand ist verantwortlich für:
– Die Führung der laufenden Geschäfte.
– Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

– Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

– Die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.

– Die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben.

– Die Erstellung des Jahresberichts.

– Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

– Die Einberufung der Mitgliederversammlung und

– Die Durchführung der Mitgliederversammlung.

  • 10 Beschlußfassung des Vorstands

10.1.Der Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die sich aus dem Zweck des Vereins ergeben, insbesondere für die Vergabe von Mitteln aus dem Vereinsvermögen.

10.2.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands einberufen werden.

10.3.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1 oder 2. Vorsitzenden anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10.4.Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  • 11 Kassenprüfung

 11.1.Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und seinen Stellvertreter, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren.

11.2.Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.

11.3.Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

  • 12 Die Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

– Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

– Die Wahl des Kassenprüfers.

– Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestelltenHaushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr.

– Die Entgegennahme des Jahresberichts.

– Die Entlastung des Vorstands.

– Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

– Die Auflösung des Vereins.

12.2.Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche  Mitglieder berechtigt.

12.3.Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmalim Jahr abgehalten.

12.4.Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

12.5.Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlußfassungen beizufügen. Weitere Angelegenheiten zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied schriftlich beantragt werden. Der/die Versammlungsleiter/in informiert zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Ergänzungen.

12.6.Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

12.7.Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in.

12.8.Die Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

12.9.  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

12.10.Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann zu einer öffentlichen Versammlung geladen werden.

12.11.Die Mitgliederversammlung gewährt dem/der Versammlungsleiter/in das Recht, Gäste zuzulassen.

12.12.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlußfähig.
12.13.In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

 

  • 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

13.1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen         werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

13.2.In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitglieder-versammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

  • 14 Der Beirat

 14.1.Dem Beirat sollen fachlich qualifizierte Personen angehören, die bei allen wesentlichen Aufgaben des Vereins beratend mitwirken. Im Beirat sollten Institutionen des kulturellen und des gesellschaftlichen Lebens vertreten sein.

14.2.Die Anzahl der Mitglieder des Beirats soll im Verhältnis zu den Aufgaben stehen.

14.3.Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen.

14.4.Die Mitglieder des Beirats werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie haben Rederecht.

1414.5.Aufgaben und Arbeitsweise des Beirats können in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.

  • § 15 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

15.1.Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zu dem in dieser Satzung definierten Zweck.

15.2.Als Liquidatoren werden der erste und zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister bestellt.

 

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen. Der Gründungssatzung liegt das Protokoll der Gründungsversammlung bei.

 

Caputh, den 28.09.2012